Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_110/2026
Urteil vom 8. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Januar 2026 (VBE.2025.468).
Sachverhalt
A.
Der 1999 geborene A.________ meldete sich im September 2024 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an, zog seine Anmeldung am 12. November 2024 aber wieder zurück, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (Mitteilung vom 27. November 2024). Als er sich im März 2025 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, tätigte die IV-Stelle berufliche, persönliche sowie medizinische Abklärungen, in welchem Rahmen sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Aktenbeurteilungen einholte, welche am 11. und 21. August 2025 erstattet wurden. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 9. Oktober 2025).
B.
Beschwerdeweise beantragte A.________ sinngemäss, die Verfügung vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer Begutachtung zurückzuweisen bzw. es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Weiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten künftiger Arztbesuche und Therapien sowie sonstige medizinische Kosten zu übernehmen. Mit Urteil vom 6. Januar 2026 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erneuert sinngemäss das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren und ergänzt es formell um weitere Anträge. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde. Im Nachgang zu seiner Beschwerde liess er dem Bundesgericht zahlreiche weitere Eingaben zukommen.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Davon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, können im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich keine Beachtung finden (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Bei den dem Bundesgericht eingereichten formellen Anträgen, um welche der Beschwerdeführer das bereits im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren ergänzte, handelt es sich teilweise um Begründungselemente der Beschwerde, welchen (soweit sie sachbezogen sind) im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Rechnung zu tragen ist, und teilweise um unzulässige neue Begehren, auf welche nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3). Ebenso wenig ist bereits gestützt auf Art. 99 Abs. 2 BGG auf die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Anträge einzutreten, wonach das Bundesgericht die Patientenakte zum Arztbesuch vom 30. Oktober 2025 einzuholen und den Gesetzgeber aufzurufen habe, unverzüglich Schutzmassnahmen gegen die Manipulation durch Algorithmen (wie ein Social-Media-Verbot für Minderjährige) zu prüfen und zu erlassen.
2.2. Als echtes Novum unberücksichtigt zu bleiben hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 30. Oktober 2025, mithin nach dem angefochtenen Urteil, seinen Hausarzt aufgesucht habe (vgl. E. 1.3). Abgesehen davon betrifft der geltend gemachte Umstand auch nicht den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung vom 9. Oktober 2025 verwirklicht hat (vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 131 V 242 E. 2.1).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es erkannte, die IV-Stelle habe einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.
3.2. Im angefochtenen Urteil werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom März 2025 angegeben, keinen Hausarzt zu haben, und unter "Beschreibung der gesundheitlichen Probleme" unter anderem festgehalten, es werde "wohl eine neue Krankheit in Zukunft diagnostiziert werden müssen... Anti-Transsexualität". Weiter habe er die Frage, ob in naher Zukunft weitere Abklärungen, Operationen oder Rehabilitationsmassnahmen geplant seien, verneint. Gleiches gelte für die Frage, ob ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Es lägen keine medizinischen Unterlagen mit Hinweisen auf einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (trotz entsprechender Bemühungen der IV-Stelle, solche einzuholen). Ebenso wenig mache der Beschwerdeführer selber einen (seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden) Gesundheitsschaden substanziiert geltend. Vor diesem Hintergrund überzeuge die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. med. B.________ (vom 11. und 21. August 2025), wonach kein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender Gesundheitsschaden erkennbar sei. Bei dieser Sachlage habe die IV-Stelle aufgrund der im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2025 vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer an keiner für den Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche Massnahmen relevanten gesundheitlichen Störung leide und weitere Abklärungsmassnahmen diesbezüglich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen würden. Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch) seien mithin die materiellen Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt und mangels eines sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschadens bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerde sei diesbezüglich abzuweisen. Auf die übrigen Anträge sei nicht einzutreten, weil sie über den Anfechtungsgegenstand (Verfügung vom 9. Oktober 2025) hinausgingen.
4.2. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen, auch soweit sie sich nicht bereits in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen (vgl. E. 1.2), eine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufzuzeigen.
4.2.1. Wie im kantonalen Verfahren rügt der Beschwerdeführer, es verletze den Untersuchungsgrundsatz, dass er nicht begutachtet worden sei. In ihrem Urteil zeigte die Vorinstanz indessen zutreffend auf, dass die Abklärungspflicht des Versicherungsträgers und des Sozialversicherungsgerichts, d.h. die Pflicht, für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ), nicht unbesehen alles umfasst, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird, und dass zusätzliche Abklärungen nur vorzunehmen sind, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz einen solchen verneinte mit Blick auf die in E. 4.1 hiervor wiedergegebenen, gegen das Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung sprechenden Umstände. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten scheint, die IV-Stelle wäre alleine aufgrund seiner Anmeldung verpflichtet gewesen, ihn begutachten zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss im Verfahren um die Zusprache oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein Anspruch auf eine (versicherungsexterne) Begutachtung besteht und eine solche lediglich angeordnet werden muss bei (auch nur geringen) Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 135 V 465 E. 4.4). Diese Voraussetzungen waren hier offensichtlich nicht erfüllt, nachdem die Einschätzung des Dr. med. B.________, die Angaben des Beschwerdeführers und die fehlende medizinische Dokumentation bzw. Behandlung ein stimmiges Gesamtbild ergeben hatten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt damit nicht vor.
4.2.2. Einen unzulässigen Zirkelschluss erblickt der Beschwerdeführer sodann in der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungsmassnahmen habe verzichten dürfen. Er hält es für willkürlich, zu behaupten, eine Untersuchung bringe nichts, bevor man sie durchgeführt habe. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung nur zum Zuge kommt, wenn sich der Versicherungsträger oder das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3). Eine in diesem Sinne zulässige antizipierte Beweiswürdigung verstösst nicht gegen die Untersuchungsmaxime, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 9 BV; BGE 151 III 28 E. 5.2; 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_204/2025 vom 13. August 2025 E. 6; 8C_555/2024 vom 4. April 2025 E. 8.4.2). Sodann unterscheidet sich die antizipierte Beweiswürdigung von einem Zirkelschluss dadurch, als sie nicht das zu Beweisende als eigene Begründung heranzieht, sondern ausgehend von einer bereits bestehenden Beweislage eine Prognose darüber trifft, ob ein zusätzliches Beweismittel das Gesamtbild noch verändern könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise darzulegen, inwiefern die hier vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sollte, was in diesem Zusammenhang allein gerügt werden könnte (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile 8C_268/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.2.2; 9C_120/2025 vom 25. August 2025 E. 4.5).
4.2.3. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht vor, es habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt, indem es über ihn geurteilt habe, ohne ihn je gesehen oder gehört zu haben. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt; vielmehr wird der Gehörsanspruch grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (Urteil 2C_420/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 6.2; vgl. auch BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis). Aus Art. 29 Abs. 2 BV vermag der Beschwerdeführer damit nicht abzuleiten, dass das kantonale Gericht ihn hätte persönlich bzw. mündlich anhören müssen. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Der darin verankerte Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt einen klaren Parteiantrag voraus; blosse Beweisanträge, etwa auf eine persönliche Befragung, genügen nicht (BGE 136 I 279 E. 1; Urteil 9C_159/2025 vom 10. September 2025 E. 5.2). Es ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Damit entbehrt auch diese Rüge einer Grundlage.
4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist - unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.4. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf beschleunigte Behandlung, für welchen ohnehin eine Rechtsgrundlage fehlt, wird mit dem heutigen Urteil hinfällig.
5.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann